Rheinland-Pfalz
Überblick
Die aktuelle Verordnung ist seit dem 16. Dezember 2020 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 10. Januar 2021 . Sie beinhaltet die am 13.12.2020 gemeinsam mit der Bundeskanzlerin besprochenen Maßnahmen für einen bundesweiten „Lockdown“. Freizeiteinrichtunge, Einzelhandel und Dienstleistungen wurden bis auf Geschäfte des täglichen Bedarfs und Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen geschlossen.
Über die Weihnachtsfeiertage (23. Dezember – 26. Dezember) sind Zusammentreffen mit mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis gestattet.
Veranstaltungen sind mit Ausnahme von Trauungen und Bestattungen weiterhin untersagt.
Wichtige Informationen
Landesverordnung Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/?fbclid=IwAR0V8nyiXe157Nv_de0qLSJSwH9SovXUWvL88hK3Lp93vMtJPZfn0jmI7TU
Hygienekonzepte der Landesregierung: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/
Telefonische Corona-Hotlines in Rheinland-Pfalz unter: https://corona.rlp.de/de/service/hotlines/
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Betroffener Bereich | Art der Einschränkung |
---|---|
Einreisebeschränkungen |
Personen, die sich innerhalb der vergangenen 10 Tage in einem internationalen RKI-Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet sich in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben und das zuständige Gesundheitsamt mit Hilfe der digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ zu informieren. Die Quarantäne kann durch Vorlage eines negativen Testergebnisses in deutscher, englischer oder französicher Sprache verkürzt werden. Der Test muss frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein Es gelten §§19, 20 und 21 der aktuellen Verordnung. |
Kontaktbeschränkungen |
Zusammenkünfte von maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten sind gestattet. Kinder werden bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt Über die Weihnachtsfeiertage (23. Dezember – 26. Dezember) sind Zusammentreffen mit bis zu vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familien- oder Freundeskreis gestattet, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt. |
Abstandsregeln |
Zu anderen Personen jenseits der Kontaktbeschränkungen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Bei Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß wird der Mindestabstand verdoppelt. |
Hygieneregeln / Landesverordnungen |
Hygienekonzepte der Landesregierung Rheinland-Pfalz: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/ Öffentlich veranstaltetes Feuerwerk zum Jahreswechsel 2020/2021 ist untersagt. |
Einzelhandel |
Mit Ausnahmen geschlossen. Es können ausschließlich Geschäfte des täglichen Bedarfs geöffnet bleiben. Darunter fallen Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel. Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist gestattet. Der Verkauf oder Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt Bei einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von bis zu 800 Quadratmeter gilt: max. 1 Kunde pro 10 m² Bei einer dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche von über 800 Quadratmeter gilt: max. 1 Kunder pro 20 m² Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. |
Gottesdienste |
Gestattet. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygienemaßnamen; Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Mund-Nase-Bedeckung in geschlossenen Räumen verpflichtend, ausgenommen sind Geistliche sowie Lektorinnen und Lektoren,Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantore,Vorsängerinnen und Vorsänger unter Einhaltung zusätzlicher Schutzmaßnahmen; Infektionsschutzkonzept erforderlich, Gemeinede- und Chorgesang sind unzulässig. Werden mehrere Gottesdienste in Folge abgehalten, so soll ein Zeitraum von mindestens einer Stunde zwischen Ende und Anfang des jeweiligen Gottesdienstes freigehalten werden. Der Einsatz von Instrumentalmusik ohne verstärkten Aerosolausstoß ist zulässig. |
Fitness und Breitensport |
Amateur- und Freizeitsport ist nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Das Abstandsgebot gilt während der gesamten sportlichen Betätigung. |
Wellness, Kosmetik und Körperpflege |
Geschlossen. Mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Dienstleistungen. Es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend; Dokumentationspflicht personenbezogener Daten |
Private Hochzeits-, Geburtstags- oder sonstige Familienfeiern |
Private Feiern im öffentlichen Raum sind untersagt mit Ausnahme von standesamtlichen Trauungen und Bestattungen. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten sowie weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen Personen teilnehmen, die mit einem der Eheschließenden im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und Personen eines weiteren Hausstands. An Bestattungen dürfen als Trauergäste (1) die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder des Verstorbenen, (2) Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten oder zweiten Grad verwandt sind sowie deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, und (3) Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen. Unter Auflagen können weitere Personen teilnehmen. Es wird dringend empfohlen, auf private Feiern auch im privaten Raum zu verzichten. |